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| § 1 Name,
Tätigkeitsgebiet |
Das Tätigkeitsgebiet
umfasst alles, was wir sehen können und zusätzlich den
Bereich, der rein rechnerisch hinzukommt (in qm), wenn
man den IQ aller Politiker in der BRD (stand 10/2003)
nimmt, durch 3 teilt (Anzahl der abwesenden
Gründungsmitglieder) und dann zur 3. Potenz erhebt, also
1.
Der Name des Nicht-Vereins wurde nicht festgelegt. |
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| § 2 Mitgliedschaft |
1. Die Mitgliedschaft
beginnt mit dem Tag des Austritts und endet frühestens
mit dem Ableben des Ausgetretenen. Eintretende
Mitglieder sind äußerst unwillkommen, besonders wenn sie
dabei meine Haustüre eintreten wollen.
2. Pädos, Rechtsradikale, Kifi’s (Kinderficker) und
Babylover, verpisst euch! |
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| § 3 Organe des
Vereins |
| Organe des Vereins sind
Leber, Milz, Hirn und die Mitgliederversammlung und der
Vorstand. |
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| § 4
Mitgliederversammlung |
Die
Mitgliederversammlung ist das höchste (2,50 mtr.) Organ
des Vereins. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
besonders:
- Abwahl des Vereinsvorstandes
- Abwahl der RevisorInnen (wo nix is, brauchts auch nix)
- Verabschiedung von Entschließungen und Anträgen (Ciao
Bella, Bella Ciao) |
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| § 5 Durchführung der
Mitgliederversammlung |
- 1.a) Die Mitgliederversammlung muss
mindestens zweimal in einem Jahr einberufen werden.
Die Einladungen dazu sind in der
Müllverbrennungsanlage Herne Süd abzugeben.
- 1. b) Eine Mitgliederversammlung
muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies mehr
als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder des
Vorstandes oder mindestens 10 Prozent der Mitglieder
schriftlich verlangen. (Man die können sich dir Finger
Wundschreiben, siehe Herne Süd!)
- 1. c) Die Mitgliederversammlung
muss vom Vorstand schriftlich unter Angabe einer
vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer
Frist von zwei Wochen einberufen werden. Treffpunkt
ist die Trinkhalle in der Düngelstraße, Herne Mitte
oder auf Hawaii, Waiki, 2. Strand, rechts.
- 1. d) Die vorläufige Tagesordnung
kann von der Mitgliederversammlung geändert werden.
Änderungsanträge dürfen aber nur von den
Nicht-Anwesenden Mitglieder eingereicht werden. Diese
sind dann unverzüglich und auf dem schnellsten Wege
nach Herne Süd zu transportieren und unter
Beifallsbekundungen (nicht befolgen dieser Bekundungen
wird mit einem Eintritt in den Verein nicht unter 2
Monatenn bestraft) verbrannt zu werden.
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- 2. a) Die Mitgliederversammlung
wird von der/ dem Vereinsvorsitzenden, einem anderen
Vorstandsmitglied oder einer/einem
VersammlungsleiterIn geleitet. Sie ist beschlussfähig,
sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Ab dem 4.
Bier sind alle Beschlüsse nichtig, müssen aber von
Schriftführer aufgenommen werden. Vor der Versammlung
muss jedes Mitglied den Nachweis führen, dass er/sie
mindestens 4 Bier a 0,5 Liter im Kopf, respektive
Magen hat. Ansonsten droht eine 3 monatige
Aufnahmestrafe.
- 2. b) Die Mitgliederversammlung
fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit von 10 %
oder so ungefähr.
- 2. c) Die Mitgliederversammlung
kann sich eine Geschäftsordnung geben oder es sein
lassen. Letzteres ist erwünscht, ersteres führ zu
sofortigen Strafe von weiteren 4 Bier a 0,5 Liter für
alle.
- 2. d) Die Mitgliederversammlungen
sind grundsätzlich öffentlich (geht nicht anders an so
einer Trinkhalle). Die Mitgliederversammlung kann sich
für nichtöffentlich erklären, hat aber keinen Zweck
(Trinkhalle)! Ein Antrag auf Wiederherstellung der
Öffentlichkeit (Hä?) wird in nichtöffentlicher Sitzung
beraten. (Quatsch)
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- 3. a) Die Jahreshauptversammlung
findet im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres
statt, also spätestens im Oktober des nächsten Jahres.
- 3.b) Der Vorstand und die
RevisorInnen werden wie folgt für die Dauer von zwei
Jahren bis zur übernächsten Jahreshauptversammlung
gewählt:
- 1. die/der Vorsitzende, offiziell
als Oberschnarchsack bezeichnet
- 2. die/der stellvertretende
Vorsitzende, also stellvertretender Schnarchsack
- 3. die/der SchatzmeisterIn
(Busserl)
- 4. die/der SchriftführerIn
(Analphabeten bevorzugt)
- 5. mindestens 4, höchstens 6
BeisitzerInnen, besser überhaupt keinen, von denen
eine/einer das Amt der/des Technischen
Leiterin/Leiters übernimmt und
- 6. drei RevisorInnen, die alle 2
Wochen die leeren Aktenordner akribisch durchgehen
müssen. Damit sich nicht doch mal ein Blatt darin
verläuft. Dies muss dann unverzüglich von ihnen nach
Herne-Süd verbracht werden.
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- 4. über die Mitgliederversammlung
bzw. die Jahreshauptversammlung wird ein Protokoll
geführt. Beschlüsse sind Bestandteil dieses
Protokolls. Die/ der VersammlungsleiterIn und die/der
SchriftführerIn beurkunden das Protokoll. Dieses
Protokoll darf nicht nach Herne Süd verbracht werden,
sondern muss bei eine Nacht und Nebel-Aktion
öffentlich entsorgt werden. Damit jedes Nicht-Mitglied
dies auch sieht.
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| § 6 Vorstand |
- 1. Der Vorstand steht vor (also
nicht dahinter!). Ihm obliegt eigentlich nicht viel.
Also, ganz ehrlich, eigentlich gar nichts. Den Verein
gibt’s ja nicht. Basta!
- 2. Dem Vereinsvorstand gehören an:
siehe §5, 3b, oder muss ich den ganze Sermon
wiederholen? Nö!
- 3. Der Vorstand kann sich eine
Geschäftsordnung geben, die die Vertretung, die
Geschäftsführung, die Beschlussfassung und die
Aufgabenverteilung näher (oder ferner) regelt. Im
Prinzip kann er es aber auch sein lassen (Herne Süd).
- 4. Dem geschäftsführenden Vorstand
gehören an: siehe § 6 Abs.2/Pos. 1-4
Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des
Vorstandes. Er bereitet die Sitzungen des Vorstandes
vor. Der geschäftsführende Vorstand ist
beschlussfähig, wenn drei seiner vier Mitglieder
abwesend sind. Gegenstand des Geschäftes ist Nichts.
Und noch 4 Bier und 4 Korn. He, musst du alles
Mitschreiben, du doofer Schriftführer, streich das
sofort wieder.
- 5. Die Sitzungen des
Vereinsvorstandes und des geschäftsführenden
Vorstandes sind öffentlich. Da dies eine ganz schöne
Sauerei ist, man stelle sich vor eine öffentliche
Sitzung und keiner Sitzt, sondern keiner steht, es ist
ja keiner da, also absoluter Quatsch.
- 6. Über die Sitzungen des
Vorstandes wird ein Protokoll geführt und 3 Punkte in
Flensburg vergeben, wer 99 Punkte hat, darf gehen.
Nach Genehmigung durch den Vorstand wird es von
der/dem SchriftführerIn und der/dem Vorsitzenden
bezahlt (die Rechnung der Trinkhalle).
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| § 7 Fällt weg! Iss
nicht! |
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| § 8 RevisorInnen |
- 1. Die drei gemäß § 5 Abs. 3b) zu
wählenden RevisorInnen prüfen die Kassenführung des
Vereins. Sollte da tatsächlich mal was drin sein, darf
es Zweckentfremdet werden, z. B. für ein paar
Frikadellen mit Senf.
- 2. Die RevisorInnen dürfen nicht
Mitglieder des Vorstandes sein. Am besten sind
absolute Nicht-Mitglieder, also jeder.
- 3. Die Kassenprüfung hat
quartalsmäßig zu erfolgen und sich sowohl auf die
förmliche als auch auf die sachliche Richtigkeit zu
erstrecken. Rechts und Links dürfen max. 10 cm
rausschauen.
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| § 9 Geschäftsjahr |
| Das Geschäftsjahr
beginnt und hört auf. Und nicht anders! |
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| § 10
Satzungsänderungen |
| Änderungen dieser
Satzung sind nicht möglich. Wer sollte diesem Quatsch
auch was hinzufügen wollen. |
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| § 12
Schlussbestimmungen |
- 1. Diese Satzung gilt immer und ist
toll.
- 2. Diese Satzung wird irgendwann
einmal von der Jahreshauptversammlung beschlossen und
tritt sofort außer Kraft. Der Termin steht noch nicht
fest, sollte aber binnen der nächsten 12 Jahre nicht
stattfinden (oder so).
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| Randnotiz (vom
Schriftführer) |
| Der § 11 wurde
absichtlich übergangen. Der Schriftführer kann sich
leider nicht mehr erinnern, was da nicht beschlossen
wurde. Ist aber auch egal. Irgendwas war da? Aber was? 3
Bier???? |