Nichtverein
Satzung

 

 

Satzung des Nicht-Vereins

 
§ 1 Name, Tätigkeitsgebiet
Das Tätigkeitsgebiet umfasst alles, was wir sehen können und zusätzlich den Bereich, der rein rechnerisch hinzukommt (in qm), wenn man den IQ aller Politiker in der BRD (stand 10/2003) nimmt, durch 3 teilt (Anzahl der abwesenden Gründungsmitglieder) und dann zur 3. Potenz erhebt, also 1.

Der Name des Nicht-Vereins wurde nicht festgelegt.
 
§ 2 Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag des Austritts und endet frühestens mit dem Ableben des Ausgetretenen. Eintretende Mitglieder sind äußerst unwillkommen, besonders wenn sie dabei meine Haustüre eintreten wollen.
2. Pädos, Rechtsradikale, Kifi’s (Kinderficker) und Babylover, verpisst euch!
 
§ 3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind Leber, Milz, Hirn und die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
 
§ 4 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste (2,50 mtr.) Organ des Vereins. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind besonders:
- Abwahl des Vereinsvorstandes
- Abwahl der RevisorInnen (wo nix is, brauchts auch nix)
- Verabschiedung von Entschließungen und Anträgen (Ciao Bella, Bella Ciao)
 
§ 5 Durchführung der Mitgliederversammlung
  • 1.a) Die Mitgliederversammlung muss mindestens zweimal in einem Jahr einberufen werden. Die Einladungen dazu sind in der Müllverbrennungsanlage Herne Süd abzugeben.
  • 1. b) Eine Mitgliederversammlung muss unverzüglich einberufen werden, wenn dies mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder des Vorstandes oder mindestens 10 Prozent der Mitglieder schriftlich verlangen. (Man die können sich dir Finger Wundschreiben, siehe Herne Süd!)
  • 1. c) Die Mitgliederversammlung muss vom Vorstand schriftlich unter Angabe einer vorläufigen Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Treffpunkt ist die Trinkhalle in der Düngelstraße, Herne Mitte oder auf Hawaii, Waiki, 2. Strand, rechts.
  • 1. d) Die vorläufige Tagesordnung kann von der Mitgliederversammlung geändert werden. Änderungsanträge dürfen aber nur von den Nicht-Anwesenden Mitglieder eingereicht werden. Diese sind dann unverzüglich und auf dem schnellsten Wege nach Herne Süd zu transportieren und unter Beifallsbekundungen (nicht befolgen dieser Bekundungen wird mit einem Eintritt in den Verein nicht unter 2 Monatenn bestraft) verbrannt zu werden.
  • 2. a) Die Mitgliederversammlung wird von der/ dem Vereinsvorsitzenden, einem anderen Vorstandsmitglied oder einer/einem VersammlungsleiterIn geleitet. Sie ist beschlussfähig, sofern sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Ab dem 4. Bier sind alle Beschlüsse nichtig, müssen aber von Schriftführer aufgenommen werden. Vor der Versammlung muss jedes Mitglied den Nachweis führen, dass er/sie mindestens 4 Bier a 0,5 Liter im Kopf, respektive Magen hat. Ansonsten droht eine 3 monatige Aufnahmestrafe.
  • 2. b) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit von 10 % oder so ungefähr.
  • 2. c) Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben oder es sein lassen. Letzteres ist erwünscht, ersteres führ zu sofortigen Strafe von weiteren 4 Bier a 0,5 Liter für alle.
  • 2. d) Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich öffentlich (geht nicht anders an so einer Trinkhalle). Die Mitgliederversammlung kann sich für nichtöffentlich erklären, hat aber keinen Zweck (Trinkhalle)! Ein Antrag auf Wiederherstellung der Öffentlichkeit (Hä?) wird in nichtöffentlicher Sitzung beraten. (Quatsch)
  • 3. a) Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Kalenderjahres statt, also spätestens im Oktober des nächsten Jahres.
  • 3.b) Der Vorstand und die RevisorInnen werden wie folgt für die Dauer von zwei Jahren bis zur übernächsten Jahreshauptversammlung gewählt:
    • 1. die/der Vorsitzende, offiziell als Oberschnarchsack bezeichnet
    • 2. die/der stellvertretende Vorsitzende, also stellvertretender Schnarchsack
    • 3. die/der SchatzmeisterIn (Busserl)
    • 4. die/der SchriftführerIn (Analphabeten bevorzugt)
    • 5. mindestens 4, höchstens 6 BeisitzerInnen, besser überhaupt keinen, von denen eine/einer das Amt der/des Technischen Leiterin/Leiters übernimmt und
    • 6. drei RevisorInnen, die alle 2 Wochen die leeren Aktenordner akribisch durchgehen müssen. Damit sich nicht doch mal ein Blatt darin verläuft. Dies muss dann unverzüglich von ihnen nach Herne-Süd verbracht werden.
  • 4. über die Mitgliederversammlung bzw. die Jahreshauptversammlung wird ein Protokoll geführt. Beschlüsse sind Bestandteil dieses Protokolls. Die/ der VersammlungsleiterIn und die/der SchriftführerIn beurkunden das Protokoll. Dieses Protokoll darf nicht nach Herne Süd verbracht werden, sondern muss bei eine Nacht und Nebel-Aktion öffentlich entsorgt werden. Damit jedes Nicht-Mitglied dies auch sieht.
§ 6 Vorstand
  • 1. Der Vorstand steht vor (also nicht dahinter!). Ihm obliegt eigentlich nicht viel. Also, ganz ehrlich, eigentlich gar nichts. Den Verein gibt’s ja nicht. Basta!
  • 2. Dem Vereinsvorstand gehören an:
    siehe §5, 3b, oder muss ich den ganze Sermon wiederholen? Nö!
  • 3. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die die Vertretung, die Geschäftsführung, die Beschlussfassung und die Aufgabenverteilung näher (oder ferner) regelt. Im Prinzip kann er es aber auch sein lassen (Herne Süd).
  • 4. Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an: siehe § 6 Abs.2/Pos. 1-4
    Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vorstandes. Er bereitet die Sitzungen des Vorstandes vor. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner vier Mitglieder abwesend sind. Gegenstand des Geschäftes ist Nichts. Und noch 4 Bier und 4 Korn. He, musst du alles Mitschreiben, du doofer Schriftführer, streich das sofort wieder.
  • 5. Die Sitzungen des Vereinsvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes sind öffentlich. Da dies eine ganz schöne Sauerei ist, man stelle sich vor eine öffentliche Sitzung und keiner Sitzt, sondern keiner steht, es ist ja keiner da, also absoluter Quatsch.
  • 6. Über die Sitzungen des Vorstandes wird ein Protokoll geführt und 3 Punkte in Flensburg vergeben, wer 99 Punkte hat, darf gehen. Nach Genehmigung durch den Vorstand wird es von der/dem SchriftführerIn und der/dem Vorsitzenden bezahlt (die Rechnung der Trinkhalle).
§ 7 Fällt weg! Iss nicht!
 
§ 8 RevisorInnen
  • 1. Die drei gemäß § 5 Abs. 3b) zu wählenden RevisorInnen prüfen die Kassenführung des Vereins. Sollte da tatsächlich mal was drin sein, darf es Zweckentfremdet werden, z. B. für ein paar Frikadellen mit Senf.
  • 2. Die RevisorInnen dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Am besten sind absolute Nicht-Mitglieder, also jeder.
  • 3. Die Kassenprüfung hat quartalsmäßig zu erfolgen und sich sowohl auf die förmliche als auch auf die sachliche Richtigkeit zu erstrecken. Rechts und Links dürfen max. 10 cm rausschauen.
§ 9 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt und hört auf. Und nicht anders!
 
§ 10 Satzungsänderungen
Änderungen dieser Satzung sind nicht möglich. Wer sollte diesem Quatsch auch was hinzufügen wollen.
 
§ 12 Schlussbestimmungen
  • 1. Diese Satzung gilt immer und ist toll.
  • 2. Diese Satzung wird irgendwann einmal von der Jahreshauptversammlung beschlossen und tritt sofort außer Kraft. Der Termin steht noch nicht fest, sollte aber binnen der nächsten 12 Jahre nicht stattfinden (oder so).
Randnotiz (vom Schriftführer)
Der § 11 wurde absichtlich übergangen. Der Schriftführer kann sich leider nicht mehr erinnern, was da nicht beschlossen wurde. Ist aber auch egal. Irgendwas war da? Aber was? 3 Bier????
 


 

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